Beiträge

Beitragsordnung

Allgemeines

Für die Beitragshöhe ist der am 1. Tag des Kalenderjahres bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
Soweit dem Verein kein entsprechender Nachweis gem. Punkt 1.2.3 bzw. 2.1.6 eingereicht wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für Mitglieder über 18 Jahre festgesetzte Beitrag zu entrichten.
Ergeben sich für Familien nach Ziffer 2.1.6 im laufenden Geschäftsjahr durch Veränderung im Mitgliederstatus oder durch Ein- oder Austritte neue Bemessungsgrundlagen für den Familienbeitrag, werden die gezahlten Beiträge ab dem Folgemonat des Ereignisses verrechnet. Bei Eheschließung bzw. beim Eingang einer Lebenspartnerschaft unter Clubmitgliedern wird der Ehe-/ Lebenspartnerbeitrag ab dem Folgemonat des Ereignisses gewährt.
Bei Eintritt zwischen dem 1. Januar und 31. Juli eines Jahres ist der volle jährliche Mitgliedsbeitrag zu zahlen, bei Eintritt zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember eines Jahres ist je 1/12 des Jahresbeitrages für jeden ab Aufnahmebestätigung begonnenen Kalendermonat zu zahlen.

Gastspielergebühren

Die Gebühr für Gastspieler beträgt je Stunde und Person 5,00 €, höchstens jedoch 10,00 € pro Platz.
Die Gastspielergebühr ist im voraus zu zahlen. Der Vorstand kann Gastspieler ablehnen. Gastspieler können nicht sein:
                    3.1 die passiven Mitglieder des TC Buer
                    3.2 die Fremdspieler,
die keinem Tennisverein angehören und in der näheren Anlage des TC Buer wohnen (z.B. im Stadtgebiet Gelsenkirchen, in Bottrop, Gladbeck, Dorsten, Marl, Herten, Herne, Bochum-Wattenscheid usw.).

Ausnahmen

Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag hin Ausnahmen zur Beitragsordnung genehmigen.

Terminhinweis

Ein Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Der Antrag muss dem Vorstand spätestens zum 01.12. des laufenden Jahres vorliegen. Bei besonderen Umständen wie Verlegung des Wohnortes außerhalb der in Ziffer 3.2 genannten Bereiche, Einberufung zum Wehr- oder Ersatzdienst, langwieriger Erkrankung, kann eine Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Monats, in dem das Ereignis eintritt, beantragt werden.