2006
§ 13 - Betrag für Zustimmung des Beirats von 5.000 DM auf 5.000 € erhöht.
2007
§ 9 - Zusammenlegung der Vorstandsposten Geschäftsführer und Schatzmeister
§ 19 - Vereinsvermögen fällt nach Auflösung an die Stadt Gelsenkirchen oder eine von der Mitgliederversammlung
benannte gemeinnützige Einrichtung.
Satzung
Satzung vom 17. Mai 2008
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen Tennisclub Buer e.V. Schwarz-Weiß-Grün.
Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports und der
Geselligkeit. Der Verein kann auch andere Sportarten betreiben und
die dafür erforderlichen Anlagen erwerben, erstellen und
unterhalten. Der Verein ist parteipolitisch neutral und frei von
religiösen oder rassischen Bindungen. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 4
Einteilung der Mitglieder
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) passive Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat. Alle ordentlichen Mitglieder haben
volles Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder sind diejenigen
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie
haben kein Stimmrecht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden
die jugendlichen Mitglieder ordentliche Mitglieder. Passive
(unterstützende) Mitglieder können natürliche und juristische
Personen werden. Sie haben keine Spielberechtigung und im übrigen
die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Juristische
Personen haben ebenfalls nur eine Stimme.
§ 5
Aufnahme von Mitgliedern
Über das Aufnahmeverfahren gibt sich der Verein besondere
Richtlinien, die vom Vorstand mit Zustimmung des Beirates
beschlossen werden.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres
zulässig und muss dem Vorstand schriftlich zum 1. Dezember
zugegangen sein. Beim Vorliegen wichtiger Gründe - wie z.B.
Verlegung des Wohnortes nach außerhalb des Stadtgebietes von
Gelsenkirchen, Einberufung zur Bundeswehr, langwierige Erkrankung u.
ä. - kann die Mitgliedschaft schriftlich durch Einschreiben zum Ende
des Monats, in dem das Ereignis eintritt, gekündigt werden.
Mitglieder können nur aus wichtigen Gründen durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind
besonders:
a) Schädigung des Ansehens und der Belange des
Vereins in der Öffentlichkeit,
b) ehrenrühriges oder in grober Weise
unkameradschaftliches oder
unsportliches
Verhalten,
c) mutwillige Beschädigung von vereinseigenen
Einrichtungsgegenständen,
d) wiederholte Verstöße gegen Platz-, Haus- und
Spielordnung trotz
Abmahnung,
e) Teilnahme von Mitgliedern an Wett- und
Turnierkämpfen zugunsten anderer
Vereinsmannschaften
ohne schriftliche Zustimmung des Vorstandes,
f) Verzug in Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz
Mahnung an die
letztbekannte Anschrift.
Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen
Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist der Einspruch an den Beirat
innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Bekanntgabe der
Vorstandsentscheidung zugelassen. Über den Einspruch des betroffenen
Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirates. Bei
sonstigen Verstößen gegen die Platz-, Haus- und Spielordnung des
Tennisclubs kann der Vorstand ein befristetes Platz- und Hausverbot
gegen das betroffene Vereinsmitglied aussprechen. Vereinsinterne
Rechtbehelfe gegen diese Maßnahme sind nicht gegeben. Ansprüche auf
Teile des Vereinsvermögens stehen einem ausgetretenen oder
ausgeschlossenen Mitglied nicht zu.
§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des
Vereins, soweit nach dieser Satzung die Entscheidungsbefugnis nicht
auf andere Vereinsorgane übertragen worden ist. Insbesondere ist die
Mitgliederversammlung zuständig:
a) für die Bestellung und Abberufung von
Mitgliedern des Vorstandes,
b) für die Bestellung und Abberufung von
Mitgliedern des Beirates,
c) für die Festsetzung des Prüfungsverfahrens zum
Jahresabschluss und zur
Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung,
d) für die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und
deren Zahlungsweise,
e) für die Feststellung des Jahresabschlusses,
f) für die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes und des Beirates,
g) für Änderungen der Satzung und die
Beschlussfassung über Auflösung des
Vereins.
§ 8
Mitgliederversammlung
Zu Beginn eines jeden Jahres hat eine Mitgliederversammlung mit
folgender Tagesordnung stattzufinden:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Rechnungsbericht des Geschäftsführers und
Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
d) Neuwahl der Vorstandsmitglieder und der
Beiratsmitglieder, soweit sie zur
Wahl
anstehen,
e) Verschiedenes
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus wird die Mitgliederver-
sammlung einberufen, sooft die Belange des Vereins es erforderlich machen oder
wenn mindestens
20 Mitglieder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand
unter Angabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung verlangen. Zu
jeder Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von einer
Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Anträge für
die
Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens drei Tage vor
der Versammlung schriftlich
mitzuteilen. Später eingegangene, vor allem
in der Versammlung selbst gestellte Anträge, können
nur berücksichtigt
werden, wenn ein Fall der Dringlichkeit vorliegt;
hierüber entscheidet die
Versammlung.
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
können als Dringlichkeitsanträge nicht
zugelassen werden. Jede
satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen
ist die Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins (s. § 19, Abs. 1).
Die Versammlung
entscheidet durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder
Satzung etwas anderes vorschreiben. Die jeweilige
Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Die
Versammlung wird vom ersten
Vorsitzenden oder in dessen Vertretung von einem anderen
Vorstandsmitglied
geleitet. Die Tagesordnung kommt in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge
zur
Beratung und Abstimmung, sofern aus der Versammlung keine anderen
Vorschläge erfolgen und
angenommen werden. Den Rednern zur
Tagesordnung wird in der Reihenfolge der Meldungen das Wort
erteilt. Der Versammlungsleiter kann stets außer der
Reihe das Wort ergreifen. Antragsteller erhalten
als
erste und letzte das Wort. Auch Bemerkungen zur
Geschäftsordnung und Fragestellungen zur Sache
bedürfen der Worterteilung
außerhalb der Reihenfolge der vorgemerkten Redner. Über die Art der
Abstimmung
(schriftlich oder durch Zuruf) entscheidet die Mitgliederversammlung.
Alle Wahlen erfolgen
in
geheimer Abstimmung, sofern die
Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, und
mit einfacher
Mehrheit. Ein Antrag auf
Änderung der Satzung oder auf Zulassung einesDringlichkeitsantrages
bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Alle
Beschlüsse und Wahlen der
Mitgliederversammlung
müssen in einem Protokoll niedergelegt werden. Die Protokolle sind stets vom
Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer/Schatzmeister
e) dem Haus- und Platzverwalter,
f) dem Sportwart,
g) dem Jugendwart
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden und den
Geschäftsführer/Schatzmeister vertreten. Die übrigen
Vorstandsmitglieder gehören zum erweiterten Vorstand. Darüber hinaus
können weitere Vereinsmitglieder für einen von der
Mitgliederversammlung vorher festgelegten Zeitraum und einen vorher
bestimmten Aufgabenkreis dem erweiterten Vorstand angehören.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die Berufung der
Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, sowie
die Regelung des internen Betriebes. Der Vorstand gibt sich mit
Zustimmung des Beirates eine Geschäftsordnung. Der Vorstand bedarf
der Zustimmung des Beirates bei Rechtsgeschäften gemäß § 13 Abs. 1 und 2.
§ 11
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache
Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für zwei Jahre mit
der Maßgabe gewählt, dass immer nur ein Teil des Vorstandes in der
Gruppierung
a) Vorsitzender, Haus- und Platzverwalter,
Jugendwart
b) stellvertr. Vorsitzender,
Geschäftsführer/Schatzmeister, Sportwart
ein über das andere Jahr zur Wahl ansteht. Erstmalig wird die Gruppe
unter a) für zwei Jahre, die unter b) für ein Jahr gewählt.
Personalunion der Ämter des 1. Vorsitzenden, des stellvertr.
Vorsitzenden, des Geschäftsführer/Schatzmeisters
ist nicht zulässig. Legt eines der gewählten Vorstandsmitglieder
sein Amt vor Ablauf der Wahlperiode nieder, so erfolgt
kommissarische Besetzung des Amtes bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
§ 12
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Die
Mitglieder des Beirates sollen das 35. Lebensjahr vollendet haben
und sollen dem Verein möglichst bereits längere Zeit angehören. Der
Beirat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.
Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 13
Aufgaben des Beirates
Der Beirat ist zuständig
1. für die Einwilligung (vorherige Zustimmung) in
Rechtsgeschäfte, durch die der
Verein über einen
Betrag von 5000 € hinaus verpflichtet wird, es sei denn,
dass es sich um
Aufwendungen für notwendige Instandhaltung der
Platzanlage handelt,
2. für die Einwilligung zum Abschluss von
Verträgen, deren Wirksamkeit über
einen Zeitraum von zwei
Jahren hinausgeht,
3. für die Zustimmung zu Richtlinien über das
Aufnahmeverfahren,
4. für die Entscheidung über den Einspruch gegen
einen Beschluss über eine
Disziplinarmaßnahme
oder über die Ausschließung eines Mitgliedes,
5. für die Zustimmung zu einer Geschäftsordnung
für den Vorstand.
Der Beirat kann widerruflich seine generelle Einwilligung zu
Geschäften, die seiner vorherigen Zustimmung bedürfen, allgemein
unter der Voraussetzung geben, dass bei den einzelnen Geschäften
vorher festgelegte Bedingungen erfüllt sind.
§ 14
Zusammentritt des Beirates
Der Beirat wird durch den Vorstand unter Übersendung der
Tagesordnung und wichtiger Unterlagen schriftlich eingeladen. Der
Beirat hat ferner zusammenzutreten, falls es die Mehrheit seiner
Mitglieder verlangt. Der Vorstand ist davon zu unterrichten und
berechtigt, daran teilzunehmen.
§ 15
Kassenprüfung
Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der Verwaltung des
Vereinsvermögens wird jährlich in einer der Mitgliederversammlung
geeignet erscheinenden Weise geprüft. Die Mitgliederversammlung kann
die Durchführung außerordentlicher Prüfungen verlangen. Mitglieder
des Beirates und des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfungen
herangezogen werden.
§ 16
Beiträge und Umlagen
Zur Deckung der laufenden Aufwendungen und zur Bildung notwendiger
oder zweckmäßiger Rücklagen erhebt der Verein einen Mitgliedsbetrag.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung und wird in einer gesonderten Beitragsordnung
festgelegt. Die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung ist
Bestandteil der Vereinssatzung. Zur Deckung besonderer Aufwendungen
kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Umlage erhoben
werden.
§ 17
Vergütung
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates erhalten keine
Vergütung außer der Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen.
§ 18
Haftung
Der Verein kann für die durch den Spielbetrieb eingetretenen Unfälle
oder für Diebstähle nicht haftbar gemacht werden, unbeschadet der
Vorschrift des § 31 BGB.
§ 19
Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die
Zustimmung der Mehrheit sämtlicher Mitglieder und die Mehrheit von
drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen
Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Gelsenkirchen oder an eine von der
Mitgliederversammlung festzulegende gemeinnützige Körperschaft, die
es unmittelbar und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verteilung des Vereinsvermögens bei Auflösung
des Vereins dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen
Finanzbehörde ausgeführt werden.
§ 20
Allgemeines
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus der Mitgliedschaft
zum Verein ergebenden Verpflichtungen und Berechtigungen ist
Gelsenkirchen-Buer. Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes
bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.03.2007
beschlossen und tritt am 17.05.2008 in Kraft. Mit der Annahme dieser
Satzung sind alle früheren Satzungsbestimmungen wirkungslos
geworden.
Gelsenkirchen-Buer, den 17. Mai 2008
